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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KISSEBERTH CO GmbH

 


§ 1 Geltungsbereich, Form


(1) Die Kisseberth CO GmbH -im folgenden auch „Auftragnehmer“ genannt-, ist ein Dienstleistungsunternehmen, das sich mit Planung und Durchführung technischer Projekte und Produkte beschäftigt und hierbei Produktionsunternehmen -im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt-berät, coacht oder bei diesen als Interimsmanager tätig wird.


(2) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, sofern diese Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Sofern individualvertraglich ausdrücklich nichts anderes vereinbart wird, werden Leistungen und Angebote ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen erbracht. Dies gilt auch bei
fortlaufenden Vertragsabschlüssen mit dem Auftragnehmer, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Abweichende und/oder ergänzende AGB des Auftraggebers gelten nicht. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auch in der vorbehaltlosen Erbringung der Dienstleistung liegt kein Anerkenntnis der von diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Auftragnehmers vor.


(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern bzw. zu ergänzen. Änderungen und/ oder Ergänzungen haben auf bereits bestehende Rechtsgeschäfte keinen Einfluss und gelten daher nur für Vertragsabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt der Aktualisierung geschlossen werden.


(4) Rechtsverbindliche Erklärungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien (wie z.B. Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen, Mängelanzeigen, Fristsetzung etc.) sind zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben.

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§ 2 Angebot und Vertragsschluss


(1) Ein Angebot des Aufragnehmers, welches vom Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen angenommen werden, wird als Ablehnung des Angebots verstanden. In diesem Falle ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.
 

(2) Ein Vertragsschluss kommt -sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist- mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer bzw. der schriftlichen Annahme des Angebotes zustande.
 

(3) Die gegenüber dem Auftraggeber erbrachte Dienstleistung erschöpft sich in der im Angebot bzw. im Einzelvertrag konkret bezeichneten Tätigkeit. Sofern der Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Dienstleistungen Berechnungen oder andere schriftliche (auch elektronische) Dokumente oder Dateien anfertigt bzw. erstellt, stellen diese lediglich Arbeitsschritte zur Durchführung der Dienstleistung dar und verbleiben ausschließlich in seinem Eigentum und Besitz, sofern dies vertragliche nicht anders vereinbart ist.
 

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§ 3 Vertragsdauer


(1) Beginn und Ende des Vertragsverhältnisses bestimmen sich nach individueller Vereinbarung. Bei individuell fest bestimmter Vertragsdauer ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht einer fristlosen Kündigung wegen wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
 

(2) Sofern die Vertragsdauer nicht einzelvertraglich festgelegt ist, wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen und kann beiderseitig mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung vor Beginn des Vertragsverhältnisses ist ausgeschlossen.

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§ 4 Leistungserbringung des Auftragnehmers


(1) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen umfassen in der Regel die im Einzelvertrag konkret beschriebene Tätigkeit.


(2) Sofern die Leistungszeit bzw. -frist nicht einzelvertraglich schriftlich vereinbart wird, ist diese unverbindlich. Unabhängig von einer schriftlich vereinbarten Leistungsfrist stellt eine Überschreitung der Frist um einen Monat noch keinen Verzug des Auftragnehmers dar. Eine vereinbarte Leistungserbringungsfrist verlängert sich ebenfalls im Falle von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt von nicht vorhersehbaren Ereignissen (Streik, Aussperrung, Ein- und Ausführverbote, gesetzliche- oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Baustoffmängel,
Feuer- oder Verkehrssperrungen) sowie bei höherer Gewalt. Eine Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit ist nur dann gegeben, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht.


(3) Sofern einzelvertraglich nicht etwas anders vereinbart ist, ist der Auftragnehmer in der Wahl des Leistungsortes grundsätzlich frei. Er wird sich jedoch für die Einhaltung von Terminen mit dem Auftraggeber abstimmen.


(4) Sofern Leistungen in mehreren Teilen erbracht werden, so gelten diese bzgl. Zahlung und Gewährleistung als selbständige Leistungen.

 


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


(1) Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern und diesem die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen sowie ihm zu Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu ermöglichen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grund seine Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen oder abschließen, so kommt er hierdurch nicht in Verzug.

 


§ 6 Vergütung


(1) Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers binnen 14 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges mit 9 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierbei vorbehalten.


(2) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen, abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit entstanden sind.


(3) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die einzelvertraglich vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn der Auftraggeber Mängel geltend macht.

 


§ 7 Geheimhaltung


(1) Die vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt gemachten Informationen können vertrauliche und geschützte Daten, sowohl technischer als auch kaufmännischer Natur beinhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Informationen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers nicht an Dritte weiterzugeben. Insbesondere dürfen Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände nicht an unbefugte Dritte überlassen oder diesen zugänglich gemacht werden.


(2) Der Auftraggeber wird die vom Auftragnehmer erstellten Berechnungen, Zeichnungen und Dokumente ausschließlich im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall verwenden. Alle Zeichnungen, Know-How, Dokumente etc. bleiben das geistige Eigentum des Auftragnehmers und können von ihm jederzeit zurückgefordert werden.

 


§ 8 Mängelansprüche, Haftung


(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die sorgfältige und fachgemäße Ausführung seiner Leistung nach dem Stand der Technik. Mängelrügen werden als solche nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Darüber hinaus sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, wenn die Dienstleistung auf eine nicht
ordnungsgemäße Beibringung der vom Auftraggeber eingereichten Informationen, Unterlagen oder zur Verfügung gestellten Materialien oder Werkstoffen zurückzuführen sind.


(2) Ansprüche aus fehlerhaften Leistungen beschränken sich auf unentgeltliche Mängelbeseitigung. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Die zum Zwecke der Prüfung und Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Zeitaufwand, Transport-, Wege- Arbeits- und evtl. Materialkosten werden nur dann getragen, wenn tatsächlich eine mangelhafte Leistung vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der
Auftraggeber wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich keine mangelhafte Leistung vorliegt.


(3) Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung wiederholen. Wird die Mängelbeseitigung verweigert oder schlägt sie wiederholt fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung des Auftragnehmers angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.


(4) Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer - gleich aus welchem Rechtsgrund- im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur,
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 


§ 9 Sonstiges


(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen im Falle, dass die andere Partei insolvent geworden ist und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder ihr gegenüber das Insolvenzverfahren eröffnet oder deren Eröffnung mangels ausreichender Insolvenzmasse abgelehnt wurde.


(2) Gerichtsstand ist das für den Auftragnehmer am Unternehmenssitz zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist allerdings auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.


(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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